Satzung

Satzung des Verbandes für Handel, Handwerk, Industrie und Freie Berufe Saarlouis e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Die Handel- und Gewerbetreibenden von Saarlouis schließen sich zu einem Verein zusammen. Der Verein führt den Namen „Verband für Handel, Handwerk, Industrie und Freie Berufe Saarlouis e.V.“ und hat seinen Sitz in Saarlouis.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1968.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, zu fördern und zu schützen. Der Verband vertritt keine parteipolitischen Interessen.

In Verfolgung seines Zweckes sieht er seine Aufgaben insbesondere darin,

a) für die Erhaltung der Grundsätze des ehrbaren Kaufmanns einzutreten, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und den Geist der Zusammengehörigkeit unter der Kaufmannschaft zu festigen;

b) die besonderen wirtschaftlichen Probleme lokalen Charakters zu erforschen und geeignet erscheinende Lösungen zu suchen, vorzuschlagen und gegebenenfalls zu verwirklichen;

c) Veranstaltungen durchzuführen und zu unterstützen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt zu fördern;

d) die Mitglieder zu beraten;

e) Gesetzgeberische Entwürfe und Maßnahmen zu prüfen und zu begutachten;

f) Wahlen zu wirtschaftlichen Vertretungen vorzubereiten;

g) Anträge und Gutachten an Behörden und Körperschaften zu erstellen.

Der Verein kann jederzeit sein Aufgabengebiet erweitern oder einschränken. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich der Verein mit anderen gleichartigen Vereinen zusammenschließen oder sich an solche anschließen.

Der Geschäftsbetrieb des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet, er hat ausschließlich gemeinnützigen Charakter.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Rasse, Religion und Zugehörigkeit zu einer politischen Partei jedem unbescholtenen selbständigen Handels- und Gewerbetreibenden (Kaufleuten, Fabrikanten, Unternehmen), Angehörigen freier Berufe sowie jedem in Gesellschaftsform betriebenen Unternehmen gleichen Charakters von Saarlouis offen.

Es besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht für natürliche und juristische Personen, die nicht unter Abs. 1 fallen.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit schriftlicher vierteljährlicher Kündigung erklärt werden.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins gröblichst zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Rechtsweg steht dem Ausgeschlossenen nicht zu.

Wiederaufnahme ist zulässig.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein oder dessen Vermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, den Schutz des Vereins und den Rat seiner Organe zu den zum Aufgabenbereich des Vereins gehörenden Fragen in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie getroffene Anweisungen oder Richtlinien zu beachten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal 13 Mitgliedern. Diese sind ehrenamtlich tätig. Sie können sich in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder nicht durch eine andere Person vertreten lassen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er ist wieder wählbar.

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der/die erste Vorsitzende

b) seine/ihre beiden Stellvertreter/innen

c) der Kassierer/die Kassiererin

Von ihnen sind jeweils zwei gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch ohne Abhaltung einer Sitzung (z.B. schriftlich oder telefonisch) herbeigeführt werden.

Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen einsetzen.

§ 8 Besetzung der Vorstandsämter

Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedersammlung durch Einzelwahl nach ihren Funktionen gewählt:

1. Vorsitzende(r), 1. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r), 2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Kassierer(in) und die weiteren Vorstandsmitglieder mit Sonderfunktionen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.

Sie nimmt die Berichte über Geschäfts- und Kassenführung entgegen, erteilt dem Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung und nimmt nach Ablauf dessen Amtszeit gem. § 7 Abs. 2 die Neuwahl des Vorstandes vor.

Die Mitgliederversammlung kann ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen:

1. als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sogenannte „Präsenzveranstaltung“),

2. als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc.) teilnehmen können (sogenannte „Onlinepräsenzversammlung“), oder

3. ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sogenannte „virtuelle Mitgliederversammlung“).

Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Einladung mitzuteilen. Näheres zum Verfahren, insbesondere den Zugang zu den Versammlungen gemäß Nr. 2 und Nr. 3, ist mittels Mitgliedsnummer des Vereinsmitglieds spätestens acht Tage vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte (E-Mail)-Adresse. bzw. spätestens eine Woche vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postanschrift des Vereinsmitglieds zu versenden. Näheres zur technischen Ausgestaltung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, welche die Mitgliederversammlung zu erlassen hat.

Weitere Mitgliederversammlungen sind je nach Erfordernis vom Vorstand einzuberufen. Wenn mindestens 15 Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte eine Mitgliederversammlung verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, eine solche innerhalb von 14 Tagen anzusetzen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat jeweils mit Angabe der Tagesordnung mindestens acht Werktage vorher schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Werktage vor derselben schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, nicht aber die Fördermitglieder, berechtigt. Juristische Personen werden durch einen gesetzlich Befugten vertreten. Firmen mit mehreren Inhabern haben nur eine Stimme.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll festgelegt, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Rechnungsprüfer

In der Mitgliederversammlung sind jeweils zwei Rechnungsprüfer/innen zu wählen, die eine Prüfung der Kassenangelegenheiten des Vereins vorzunehmen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten haben.

§ 11 Mitgliederbeiträge

Zur Bestreitung notwendiger Ausgaben werden Mitgliederbeiträge erhoben, deren Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird. Der Vorstand kann durch Beschluss eine Aufnahmegebühr erheben. Eine Beitragsstaffel wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 12 Satzungsänderung

Die Satzung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden geändert werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In jedem Fall geht das Vereinsvermögen an die Stadt Saarlouis bzw. an eine gemeinnützige Institution.

Saarlouis, 11.03.2022

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